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Arbeitgeber wollen ihren Mitarbeitern zur Motivation oftmals eine Freude bereiten. Gutscheine sind dazu ideal geeignet – zumal das Gerücht kursiert, dass der Kauf von Gutscheinen oder Gutscheinkarten von der Steuer abgesetzt werden kann. Ob das wirklich so ist, erklärt der vorliegende Beitrag. Die Deutschen haben bereits seit Jahren ihr Herz von Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine und Gutscheinkarten erkannt.
Wie immer hat es in der Bundesrepublik etwas länger gedauert – im Ausland begann der Gutschein-Hype deutlich früher – nun sind Gutschein aber in aller Munde. Freizeitpark Gutscheine und Tierpark Gutscheine sind zudem die bevorzugten Themen der Gutschein-Zeitung. Kein Wunder also, dass uns das Thema interessiert.
Einkaufsgutscheine und Gutscheinkarten als Geschenk
Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine und Gutscheinkarten sind als Geschenk außerordentlich gut geeignet, da weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer für sie Steuern zahlen müssen, wenn es sich bei den Vergünstigungen um einen Sachbezug handelt und diese unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro liegen. Wird die Grenze überschritten, kann das nett gemeinte Geschenk zu einer steuerlichen Bürde werden.
Ob dies eintritt, hängt von der Abgrenzung zwischen günstigerem Sachbezug und steuerpflichtigen Barlohn ab. Der Bundesfinanzhof hat sich zu dem Thema bereits in zwei Fällen geäußert. Fälle, deren Szenarien sicherlich vielen Arbeitgeber bekannt vorkommen und daher an dieser Stelle erwähnt werden sollen.
Aufschlussreiche Urteile vom Bundesfinanzhof
Im ersten Fall hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherung zugunsten seiner Mitarbeiter abgeschlossen. Im anderen Fall zahlte der Arbeitgeber dagegen einen Zuschuss zu einer Zusatzkrankenversicherung, die der Arbeitnehmer in eigenem Namen abschloss. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist für die Richter entscheidend, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann.
Ist der Anspruch die Sache selbst wie im ersten Fall (Versicherungsschutz), liegt Sachbezug vor. Im zweiten Fall sahen die Richter hingegen einen steuerpflichtigen Barlohn. Wichtig bei der Betrachtung ist ebenso, wie die Finanzverwaltung reagiert, die aktuell solche Fälle bevorzugt als Barlohn interpretiert. Es besteht durchaus die Gefahr, dass künftig auch Gutscheinkarten als Barlohn angesehen werden. Damit wären sie als Geschenk keine gute Wahl.
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